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Auskunftsersuchen von Bürgerinnen und Bürgern


Der Niedersächsische Verfassungsschutz erteilt betroffenen Personen gemäß § 30 Abs. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) in der Fassung vom 2. August 2021 auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit hierzu

  • auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und
  • ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt wird.

Über personenbezogene Daten aus Akten, die nicht zu den betroffenen Personen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die personenbezogenen Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Der Verfassungsschutz bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Für eine zweifelsfreie Authentifizierung von Betroffenen und zur Vermeidung des Missbrauchs des Auskunftsrechts wird bei der Beantragung von Auskunftsersuchen zudem um das Einreichen folgender Unterlagen gebeten:

  • Ein handschriftlich unterschriebener Antrag, Anfragen per E-Mail können leider nicht beantwortet werden.
  • Beifügung einer Personalausweiskopie (Name, Vorname, Geburtsdatum und Unterschrift müssen erkennbar sein, die übrigen Daten können geschwärzt werden). Die Personalausweiskopie wird nach Prüfung vernichtet und nicht zu den Akten genommen.

Eine Auskunftserteilung unterbleibt aufgrund der Ablehnungsgründe aus § 30 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 4 NVerfSchG, soweit

  1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen,

  3. die Interessen eines Dritten an der Geheimhaltung die Interessen der antragstellenden Person überwiegen oder

  4. durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist und deshalb die Interessen der antragstellenden Person ausnahmsweise zurücktreten müssen.

Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlung (§ 30 Abs. 3 NVerfSchG).

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