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Tarnmittel

Von den nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterscheiden sind die Tarnmittel. Diese sind in § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) geregelt.

Tarnmittel sollen die verdeckte Arbeitsweise des Verfassungsschutzes ermöglichen. Sofern erforderlich dürfen sie im Rahmen des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 14 Abs. 1 NVerfSchG oder zum Schutz der Mitarbeitenden, von Gegenständen und der Behörde, sowie zum Schutz der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NVerfSchG genannten Personen eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Tarnkennzeichen oder Ausweispapiere mit Tarnnamen, die unter anderem bei der Nachrichtenbeschaffung eingesetzt werden können.


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