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Materieller und personeller Geheimschutz




Der Geheimschutz hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen und Vorgänge, deren Bekanntwerden den Bestand oder lebenswichtige Interessen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden kann, geheim gehalten und vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden. Diese geheim zu haltenden Informationen und Vorgänge sind als Verschlusssachen eingestuft und unterliegen damit dem Geheimschutz. Geheimschutz spielt nicht nur im öffentlichen Bereich eine Rolle. Auch in Wirtschaftsunternehmen oder Forschungseinrichtungen wird teilweise mit staatlichen Verschlusssachen umgegangen, so dass auch dort die Regeln des Geheimschutzes greifen (Geheimschutz in der Wirtschaft).


Materieller Geheimschutz

Der materielle Geheimschutz schafft die organisatorischen, baulichen, und technischen Voraussetzungen zum Schutz von Verschlusssachen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form vor unbefugter Kenntnisnahme. Wesentliche Rechtsgrundlage für den Umgang mit Verschlusssachen in Niedersachsen ergeben sich aus der Niedersächsischen Verschlusssachenanweisung (VSA), sowie den ergänzenden Richtlinien hierzu. Geregelt sind hier beispielsweise Vorgaben zur Erstellung, besonderen Kennzeichnung, Transport, Weitergabe oder zur Aufbewahrung (Tresore, elektronische Sicherungen) von Verschlusssachen.

In diesem Zusammenhang wirkt die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 60 Abs. 1 VSA bei der Durchführung der VSA und der sie ergänzenden Richtlinien mit und berät die Dienststellen des Landes.


Personeller Geheimschutz

Der personelle Geheimschutz ist zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen.

Überprüft werden Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben (sollen), weil sie Zugang zu Verschlusssachen (VS) haben oder bestimmte Tätigkeiten innerhalb lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen ausführen sollen.

Nur wer sich einer Sicherheitsüberprüfung zur Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit unterzogen hat, darf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung sind im Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Nds. SÜG) geregelt.

Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung und als „Herr des Verfahrens“ verantwortlich für diese ist die jeweilige Beschäftigungsstelle. Die Verfassungsschutzbehörde wirkt bei der Durchführung der Überprüfung mit.

Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person werden insbesondere begründet, wenn das persönliche, dienstliche oder berufliche Verhalten der betroffenen Person die erforderliche Geheimhaltung gefährdet (z. B. wegen begangener Straftaten), die Gefahr besteht, dass sich die betroffene Person, insbesondere wegen der Besorgnis ihrer Erpressbarkeit, Anwerbungsversuchen fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte oder infrage steht, dass die betroffene Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird.

Die Frage, ob sich aus einem derartigen Umstand auch tatsächlich ein Sicherheitsrisiko ergibt, bedarf jeweils einer Einzelfallprüfung.

Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zu weiteren Ausführungen zum Thema Sicherheitsüberprüfungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz:


https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/geheim-und-sabotageschutz/die-sicherheitsueberpruefung/Die-Sicherheitsueberpruefung_node.html



Informationsfaltblatt „Datenschutz im Sicherheitsüberprüfungsrecht Personeller Geheim- und Sabotageschutz in der Wirtschaft“

Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zu einem Informationsfaltblatt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzgl. einer Überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG). Dieses wird Ihnen helfen, das Verfahren besser zu durchschauen, Ihre Rechte zu kennen und insbesondere Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrzunehmen.


Link zur Publikation


Zusätzliche Informationen können Sie auch über die Homepage des BfDI erhalten.



Geheimschutz   Bildrechte: MI - Abt. 5, ÖA
Informationen zum Fachbereich Geheimschutz:

Weitergehende Informationen zum Fachbereich Geheimschutz entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Kapitel des aktuellen Verfassungsschutzberichtes.

  Kapitel 8 - Geheimschutz
(PDF, 0,10 MB)

  Verfassungsschutzbericht 2023
(PDF, 4,71 MB)

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