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Extremismus
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Extremismus - Begriffserläuterungen

Rechtsextremismus

In der  Öffentlichkeit wird der Rechtsextremismus hauptsächlich durch gewaltbereite Neonazis und Skinheads wahrgenommen. Es gibt aber auch rechtsextremistische Parteien und vielfältige rechtsextremistische Vereinigungen, die die normative Grundlage des politischen und gesellschaftlichen Systems der Bundesrepublik Deutschland ablehnen.

Linksextremismus

Linksextremisten streben die revolutionäre Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland an. Militante Autonome  betrachten zum Beispiel ihre gewalttätigen Bestrebungen gegen die Castor-Transporte als Bestandteil ihres Kampfes gegen das ihnen verhasste "System" Bundesrepublik Deutschland.

Ausländerextremismus

Ideologische, nationale, ethnische und religiöse Konflikte in den Heimatländern der hier lebenden ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger  werden von organisierten Extremisten unter den Ausländern auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgetragen.

Scientology-Organisation (SO)

Ziel der SO ist die Erschaffung eines neuen Menschen scientologischer Prägung und einer neuen ausschließlich nach scientologischen Richtlinien funktionierenden Weltordnung.

Radikal und Extremistisch

Verfassungsfeindlich und Verfassungswidrig

Unserer freien Gesellschaftsordnung ist der Diskurs um Erneuerung und Innovation immanent. Die Demokratie gewährt auch radikalen  politischen Auffassungen und Aktivitäten Raum, solange die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung unverletzt bleiben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Grundgesetz verankert.

Sobald sich diese Aktivitäten aber gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Kernbestand unserer Verfassung richten, handelt es sich um extremistische Bestrebungen und verfassungsfeindliche Ziele. Die Beobachtung dieser Bestrebungen ist wiederum Aufgabe des Verfassungsschutzes.

Die Verfassungswidrigkeit einer Partei – und damit ihr Verbot – kann nur das Bundesverfassungsgericht feststellen.

Sonstige Organisationen können, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, vom Bundesminister des Innern oder vom Innenminister bzw. Innensenator des jeweiligen Bundeslandes verboten werden.

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