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Nachrichtendienstliche Mittel

Der Niedersächsische Verfassungsschutz darf gemäß § 14 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur heimlichen Informationsbeschaffung nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. In der Praxis sind die wichtigsten:


Observation

ist die unbemerkte Beobachtung von Personen, Ereignissen oder Objekten. Die Observation, die in der Öffentlichkeit häufig gleichgesetzt wird mit der Arbeit des Verfassungsschutzes schlechthin, stellt tatsächlich nur einen kleinen Ausschnitt der Nachrichtenbeschaffung dar. Demonstrationen werden vom Verfassungsschutz nur dann observiert, wenn sie von Extremisten wie zum Beispiel Neonazis veranstaltet oder maßgeblich gesteuert werden.


Fotos

werden insbesondere bei Observationen gemacht. Auch Videotechnik wird in diesem Bereich eingesetzt. Die häufig gestellte Frage, ob ein Bürger, der an nicht-extremistischen Demonstrationen teilnimmt, vom Verfassungsschutz eventuell fotografiert wird und dadurch berufliche Nachteile, zum Beispiel bei Einstellungen in den öffentlichen Dienst hat, ist mit einem klaren Nein zu beantworten.


V-Leute

sind die wichtigsten Hinweisgeber des Verfassungsschutzes. Es handelt sich hierbei um Anhänger extremistischer Organisationen, die vom Verfassungsschutz als Hinweisgeber geworben worden sind. Nur über V-Leute ist es möglich, interne Planungen - zum Beispiel Vorbereitungen von Straftaten - zu erfahren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.


G 10-Maßnahmen

Die Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs ergibt sich aus dem sogenannten Artikel 10-Gesetz (kurz: G 10), das Einschränkungen des entsprechenden Grundrechts aus Artikel 10 Grundgesetz regelt. Der Verfassungsschutz ist hiernach nur bei besonders schwerwiegenden Sachverhalten, die anders nicht aufgeklärt werden können, berechtigt, eine G 10-Maßnahme zu beantragen. Sie wird durchgeführt im militanten Extremismus und bei der Spionageabwehr. In Niedersachsen gibt es G 10-Maßnahmen jährlich nur im einstelligen Bereich.

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